Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 68

§ 68 – Jahresausgleich

(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. (2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über: die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68, normal normal die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug, normal normal das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben normal normal normal arabic regeln.

Kurz erklärt

  • Am Ende eines Kalenderjahres erfolgt ein Jahresausgleich zwischen den Pflegekassen.
  • Die Ergebnisse basieren auf den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aller Pflegekassen sowie der Deutschen Rentenversicherung.
  • Fehler in den Berechnungsgrundlagen müssen beim nächsten Jahresausgleich berücksichtigt werden.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Verordnung Details zum Finanzausgleich regeln.
  • Diese Regelungen betreffen unter anderem die Fristen, Verzinsung bei Verzug und das Verfahren des Ausgleichs.